Immer noch kommt es vor, dass Kunden Waren oder Dienstleistungen ausschließlich bar bezahlen können. Die Einschränkung bargeldloser Zahlungen ganz oder bis zu einer bestimmten Höhe wird jedoch bald der Vergangenheit angehören.
Unternehmer sind ab Mai verpflichtet, Kunden die bargeldlose Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen, sofern der Umsatz einen Euro übersteigt.
Die neue rechtliche Regelung führt zu mehr Flexibilität für die Kunden, da diese nun wählen können, ob sie bar oder bargeldlos bezahlen möchten. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist, dass die Ausweitung bargeldloser Zahlungen zu einer höheren Transparenz bei Finanztransaktionen beitragen wird.
Voraussetzung dafür, dass Unternehmer ihren Kunden bargeldlose Zahlungen ermöglichen können, ist eine ausreichende technische Ausstattung. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch an Situationen gedacht, in denen die bargeldlose Zahlung aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich ist. Ist zum Zeitpunkt der Zahlung am Verkaufsort kein Internet-Signal verfügbar oder liegt eine technische Störung vor, entfällt die Pflicht.
Ausgenommen sind auch bestimmte Fälle, wie etwa Verkauf von Waren per Nachnahme oder über Verkaufsautomaten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht gilt als Ordnungswidrigkeit. Bemerkenswert ist, dass bei der erstmaligen Feststellung eines solchen Verstoßes die zuständige Behörde keine Geldbuße verhängt, sondern den Unternehmer über seine Verpflichtung zur Ermöglichung bargeldloser Zahlungen belehrt. Bei einer erneuten Feststellung eines Verstoßes droht jedoch bereits eine Geldbuße in Höhe von 500 bis 15.000 Euro.
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