Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die nachstehenden Informationen auf dem derzeit verfügbaren Wortlaut des Entwurfs der Novelle beruhen. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben, sodass der endgültige Gesetzeswortlaut vom vorliegenden Entwurf abweichen kann.
Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung (Inkrafttreten ab dem 1. April 2026 – der Termin wird aufgrund des aktuellen Verfahrensstands voraussichtlich verschoben)
Als Reaktion auf den unzureichenden zeitlichen Spielraum der Steuerverwaltung zur Überprüfung des Status einer steuerpflichtigen Person, die eine freiwillige Registrierung beantragt, wird die standardmäßige Entscheidungsfrist von 21 Tagen im Falle von Zweifeln auf 60 Tage verlängert. Innerhalb dieser Frist überprüft die Steuerverwaltung die Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit der vorgelegten Angaben und Unterlagen. Kann der Antragsteller den Status einer steuerpflichtigen Person nicht nachweisen, ist das Finanzamt berechtigt, den Antrag auf Registrierung abzulehnen.
Für sogenannte Risikosubjekte kann die Steuerverwaltung für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die Verpflichtung zur Vorlage einer detaillierten Dokumentation über die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen auferlegen. Diese kann insbesondere Bestellungen, Verträge, Lieferscheine sowie sonstige mit den ausgeführten Lieferungen zusammenhängende Unterlagen umfassen.
Die Gründe für die amtswegige Aufhebung der Registrierung werden erweitert. Dies betrifft insbesondere Fälle der Ausstellung fiktiver Rechnungen sowie Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger über einen Zeitraum von 12 Monaten keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Steuersicherungsleistung (Inkrafttreten ab 1. Januar 2027)
Zur Sicherstellung der Begleichung künftiger Steuerrückstände wird das Institut der Steuersicherungsleistung eingeführt. Diese Sicherstellung ist zu leisten, sofern dieselben Risikokriterien erfüllt sind, die auch zur Auferlegung besonderer Aufzeichnungspflichten führen. Die Höhe der Steuersicherungsleistung soll in Abhängigkeit vom Risiko der Entstehung von Steuerrückständen in einer Bandbreite von 5.000 bis 500.000 EUR festgelegt werden.
Umsetzung der ViDA‑Richtlinie
Die vorgeschlagene Novelle sieht eine schrittweise Umsetzung der europäischen Regelungen für das digitale Zeitalter (ViDA) vor, die auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie auf die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems abzielen.
Inkrafttreten ab 1. Januar 2027
- Schrittweise Abschaffung der Call‑off‑Stock‑Regelung.
- Verpflichtung zur Ausstellung und zum Empfang elektronischer Rechnungen in einem vorgeschriebenen Format für alle inländischen Transaktionen.
Inkrafttreten ab 1. Juli 2027
- Einführung der Besteuerung digitaler Plattformen im Bereich der Kurzzeitvermietung und der Personenbeförderung (z. B. Booking, Airbnb, Uber), wobei die Plattformen die Verantwortung für die Erhebung und Abfuhr der Mehrwertsteuer übernehmen.
- Erweiterung des OSS‑Systems (One‑Stop‑Shop), welches es Unternehmern ermöglicht, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten EU‑weit über eine einzige zentrale Anlaufstelle zu erfüllen.
- Einführung des verpflichtenden Übergangs der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) für nicht registrierte Lieferanten bei ausgewählten grenzüberschreitenden Transaktionen.
Inkrafttreten ab 1. Juli 2030
- Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Lieferungen von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU sowie im Verhältnis zu Drittstaaten.
- Abschaffung der Umsatzsteuer‑Kontrollmeldung (Kontrollbericht).
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