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Geplante Änderungen im Mehrwertsteuergesetz

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Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat Anfang des Jahres 2026 einen Entwurf zur Novellierung des Gesetzes Nr. 222/2004 Z. z. über die Mehrwertsteuer vorgelegt. Ziel ist es, den Kampf gegen Steuerhinterziehung effizienter zu gestalten, die Steuererhebung zu verbessern und zugleich die europäische Richtlinie ViDA (VAT in the Digital Age) in das slowakische Mehrwertsteuersystem umzusetzen. Zum Gesetzesentwurf wurde bereits ein verkürztes Stellungnahmeverfahren durchgeführt. Seit dem 22.01.2026 erfolgt die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen.

Mehrwertsteuer
© Pixabay

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die nachstehenden Informationen auf dem derzeit verfügbaren Wortlaut des Entwurfs der Novelle beruhen. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben, sodass der endgültige Gesetzeswortlaut vom vorliegenden Entwurf abweichen kann.

Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung (Inkrafttreten ab dem 1. April 2026 – der Termin wird aufgrund des aktuellen Verfahrensstands voraussichtlich verschoben)

Als Reaktion auf den unzureichenden zeitlichen Spielraum der Steuerverwaltung zur Überprüfung des Status einer steuerpflichtigen Person, die eine freiwillige Registrierung beantragt, wird die standardmäßige Entscheidungsfrist von 21 Tagen im Falle von Zweifeln auf 60 Tage verlängert. Innerhalb dieser Frist überprüft die Steuerverwaltung die Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit der vorgelegten Angaben und Unterlagen. Kann der Antragsteller den Status einer steuerpflichtigen Person nicht nachweisen, ist das Finanzamt berechtigt, den Antrag auf Registrierung abzulehnen.

Für sogenannte Risikosubjekte kann die Steuerverwaltung für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die Verpflichtung zur Vorlage einer detaillierten Dokumentation über die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen auferlegen. Diese kann insbesondere Bestellungen, Verträge, Lieferscheine sowie sonstige mit den ausgeführten Lieferungen zusammenhängende Unterlagen umfassen.

Die Gründe für die amtswegige Aufhebung der Registrierung werden erweitert. Dies betrifft insbesondere Fälle der Ausstellung fiktiver Rechnungen sowie Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger über einen Zeitraum von 12 Monaten keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

 

Steuersicherungsleistung (Inkrafttreten ab 1. Januar 2027)

Zur Sicherstellung der Begleichung künftiger Steuerrückstände wird das Institut der Steuersicherungsleistung eingeführt. Diese Sicherstellung ist zu leisten, sofern dieselben Risikokriterien erfüllt sind, die auch zur Auferlegung besonderer Aufzeichnungspflichten führen. Die Höhe der Steuersicherungsleistung soll in Abhängigkeit vom Risiko der Entstehung von Steuerrückständen in einer Bandbreite von 5.000 bis 500.000 EUR festgelegt werden.

 

Umsetzung der ViDA‑Richtlinie

Die vorgeschlagene Novelle sieht eine schrittweise Umsetzung der europäischen Regelungen für das digitale Zeitalter (ViDA) vor, die auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie auf die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems abzielen.

 

Inkrafttreten ab 1. Januar 2027

  • Schrittweise Abschaffung der Call‑off‑Stock‑Regelung.
  • Verpflichtung zur Ausstellung und zum Empfang elektronischer Rechnungen in einem vorgeschriebenen Format für alle inländischen Transaktionen.

 

Inkrafttreten ab 1. Juli 2027

  • Einführung der Besteuerung digitaler Plattformen im Bereich der Kurzzeitvermietung und der Personenbeförderung (z. B. Booking, Airbnb, Uber), wobei die Plattformen die Verantwortung für die Erhebung und Abfuhr der Mehrwertsteuer übernehmen.
  • Erweiterung des OSS‑Systems (One‑Stop‑Shop), welches es Unternehmern ermöglicht, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten EU‑weit über eine einzige zentrale Anlaufstelle zu erfüllen.
  • Einführung des verpflichtenden Übergangs der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) für nicht registrierte Lieferanten bei ausgewählten grenzüberschreitenden Transaktionen.

 

Inkrafttreten ab 1. Juli 2030

  • Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Lieferungen von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU sowie im Verhältnis zu Drittstaaten.
  • Abschaffung der Umsatzsteuer‑Kontrollmeldung (Kontrollbericht).

 

Wir, FAL-CON BUSINESS CONSULTING, s. r. o., sind eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft und zusammen mit unserer Tochtergesellschaft FAL-CON TAX k. s. engagieren wir uns in der Slowakei im Rahnem der mitteleuropäischen Beratungsgruppe FALCON. Die Gruppe FALCON, mit ihrer Zentrale im Österreich, hat Kanzleien in vier europäischen Metropolen Wien - Budapest - Bratislava - Prag. Um Kunden außerhalb unserer Heimatländer Österreich - Ungarn - Slowakei - Tschechische Republik zur Verfügung zu stehen, sind wir Teil von Allinial Global geworden, einer globalen Vereinigung unabhängiger Unternehmen, die Buchhaltungsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Unternehmensrechtsdienstleistungen anbieten.

 

Wir sind seit 2010 in der Slowakei tätig und beschäftigen derzeit 10 Mitarbeiter. Unsere Mitarbeiter verfügen über nationale und internationale Berufszertifikate und Lizenzen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Wir arbeiten extern mit hochqualifizierten Experten auf dem Gebiet des Rechts und der Unternehmensfinanzierung zusammen. Unser Vorteil ist die Möglichkeit, umfassende und integrierte Unterstützung im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung auf nationaler und internationaler Ebene in der Region Mitteleuropa aus einer Hand anzubieten. Die FALCON-Gruppe konzentriert sich hauptsächlich auf Unternehmen, die auf dem Immobilienmarkt tätig sind, sowie auf kleine und mittlere Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen. Zu unseren Kunden zählen beispielsweise einer der größten Immobilieninvestoren in Europa, ein Kunde, der einen Bekleidungseinzelhandel einer europäischen Marke betreibt und ein Kunde, der IT-Dienstleistungen anbietet.

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