Das Erlöschen des Lieferanten führt nicht zum Wegfall der Haftung für nicht abgeführte Steuer. Diese Rechtsauffassung wird zudem durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C‑121/24 VANIZ EOOD vom 11.12.2025 bestätigt.
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Streit zwischen der bulgarischen Gesellschaft VANIZ EOOD, die im Bereich des Straßentransports tätig ist, und der bulgarischen Steuerverwaltung. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Steuerbehörde die nicht entrichtete Umsatzsteuer vom ursprünglichen Steuerschuldner verlangen kann, obwohl dieser als juristische Person bereits erloschen ist. Zudem stellte sich die Frage, ob stattdessen der Leistungsempfänger herangezogen werden kann, der aufgrund eines gesetzlichen Haftungstatbestands für die Steuerschuld einstehen muss.
Im Zeitraum von Juli bis September 2017 erwarb die Gesellschaft VANIZ Lastkraftwagen und mietete Transportmittel von der Gesellschaft Stars International. Der Lieferant stellte für diese Leistungen 35 Rechnungen aus und führte sie in seinen Umsatzsteuererklärungen an. Der Leistungsempfänger, die Gesellschaft VANIZ, machte gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug geltend.
Eine anschließende Steuerprüfung ergab, dass die Gesellschaft Stars International die angemeldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hatte. Zudem wurde das Unternehmen im August 2020 aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.
Nach der Auflösung des Lieferanten leitete die Steuerverwaltung im Januar 2022 eine Prüfung gegenüber der Gesellschaft VANIZ EOOD, um festzustellen, ob sie für diese Steuerschuld als Gesamtschuldnerin haftet.
Die Steuerverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft VANIZ EOOD für die nicht abgeführte Umsatzsteuer solidarisch haftet, und setzte neben der Steuerschuld auch Säumniszinsen fest. Gegen diese Entscheidung erhob VANIZ EOOD Klage vor dem nationalen Gericht. Sie argumentierte, dass mit der Auflösung des Hauptschuldners auch dessen Verbindlichkeiten erloschen seien und daher kein Verfahren mehr gegen eine dritte Person wegen rechtlich nicht mehr bestehender Verpflichtungen geführt werden könne. Die Steuerverwaltung brachte vor, dass die Umsatzsteuerschuld nach nationalem Recht durch die Auflösung des Schuldners nicht entfällt, sofern es Personen gibt, die dafür solidarisch einstehen.
Das nationale Gericht legte den Fall dem Gerichtshof der EU vor. Dieser entschied auf der Grundlage von Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, die Haftung eines Bürgen für die Mehrwertsteuer auch dann geltend zu machen, wenn der Hauptschuldner als Rechtssubjekt nicht mehr existiert.
Die Entscheidung des Gerichtshofs macht deutlich, dass das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Hauptschuldners keine Auswirkungen auf die Pflichten der haftenden Dritten hat. Diese bleiben dem Staat gegenüber weiterhin verantwortlich. Das Urteil stärkt damit die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Steuerschulden einzutreiben und Missbrauch im Mehrwertsteuersystem zu verhindern.
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FALCON Slowakei
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