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Neuer OECD-Kommentar zum Home Office und zur Betriebsstättenbegründung

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Die OECD hat ihr Musterabkommen und den Kommentar aktualisiert und damit die Regeln zum grenzüberschreitenden Homeoffice und zur Betriebsstätte wesentlich präzisiert. Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Modelle prüfen, da Tätigkeiten aus dem Ausland direkte steuerliche Folgen haben können.

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Die OECD hat im November 2025 eine Aktualisierung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zusammen mit einem neuen Kommentar veröffentlicht, der wesentliche Änderungen im Bereich des grenzüberschreitenden Homeoffice sowie der Betriebsstättenbegründung enthält. Im Mittelpunkt steht dabei die Auslegung des Begriffs der festen Geschäftseinrichtung bei grenzüberschreitender Telearbeit. Der aktualisierte Kommentar zum Artikel 5 stellt nicht mehr darauf ab, ob der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice ausdrücklich oder implizit verlangt. Damit wird die bislang bestehende Auslegungsunsicherheit beseitigt. Die neuen Leitlinien beschränken sich zudem nicht ausschließlich auf Homeoffice, sondern erfassen auch andere Arbeitsorte, wie etwa Coworking-Spaces. Maßgebliches Kriterium ist künftig der Grad der Dauerhaftigkeit. Eine Tätigkeit aus dem Ausland in einem Umfang von bis zu 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums führt in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Bei Überschreitung dieser Schwelle ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, wobei insbesondere der wirtschaftliche bzw. kommerzielle Grund für die Präsenz des Arbeitnehmers im Ausland ausschlaggebend ist.
 

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Ausgestaltung von grenzüberschreitenden Remote-Work-Modellen unmittelbare steuerliche Konsequenzen haben kann. Die Begründung einer Betriebsstätte wirkt sich sowohl auf die Körperschaftsteuer als auch auf die Besteuerung der betroffenen Arbeitnehmer aus. Unternehmen sollten daher ihre Modelle der grenzüberschreitenden Tätigkeit überprüfen und insbesondere bei längerfristiger Auslandstätigkeit von Arbeitnehmern und in Fällen, in denen deren Präsenz im Ausland geschäftlichen Interessen des Unternehmens dient, das Risiko einer Betriebsstättenbegründung sorgfältig evaluieren.
 

Die Aktualisierung berücksichtigt die neuesten Entwicklungen im Bereich der internationalen Besteuerung. Diese Änderungen werden in das überarbeitete OECD-Musterabkommen aufgenommen, dessen Veröffentlichung für das Jahr 2026 vorgesehen ist.

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