Die wesentlichste Änderung für natürliche Personen stellt die Erhöhung der Steuerprogression der Einkommensteuer ab dem 1. Januar 2026 dar. Im Rahmen des dritten Konsolidierungspakets wurden die Einkommensteuersätze für natürliche Personen wie folgt angepasst:
- bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von 43.983,32 € (bis zu 3.665,28 € monatlich) beträgt der Einkommensteuersatz 19 %;
- über 43.983,33 € bis 60.349,21 € (über 3.665,28 € bis 5.029,10 €) beträgt der Einkommensteuersatz 25 %;
- über 60.349,22 € bis 75.010,32 € (über 5.029,10 € bis 6.250,86 €) beträgt der Einkommensteuersatz 30 %;
- über 75.010,33 € (über 6.250,86 € monatlich) beträgt der Einkommensteuersatz 35 %.
Die Änderungen gelten grundsätzlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus unternehmerischer Tätigkeit, aus Vermietung von Immobilien, aus der Nutzung von künstlerischen Werken und Leistungen sowie für sonstige Einkünfte. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus sonstiger selbständiger Tätigkeit kommen die Steuersätze jedoch nur zur Anwendung, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 100.000 € übersteigen. Bis zu dieser Grenze gilt weiterhin ein begünstigter Einkommensteuersatz von 15 %.
Die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme des vollen Grundfreibetrags (für das Jahr 2026 beträgt dieser 5.966,73 €) wurde abgesenkt. Konkret sank dieser Wert vom 92,8-Fachen auf das 91,8-Fache des Existenzminimums, welches zum 1. Januar des jeweiligen Veranlagungszeitraums gültig ist (für das Jahr 2026 entspricht dies 26.083,13 €). Gleichzeitig mit dieser Anpassung wurden auch die Parameter für die Steuerbemessungsgrundlagen neu festgelegt.
Auch die Grenze der Steuerbemessungsgrundlage natürlicher Personen für die vollständige Berücksichtigung des steuerfreien Betrags für Ehegatten/Ehegattin wurde gesenkt (für das Jahr 2026 beträgt dieser 5.455,30 €), und zwar von 176,8- auf 154,8-Fache des Existenzminimums (für das Jahr 2026 beträgt dieser 48.441,43 €). Gleichzeitig wurden die Parameter für die Anpassung bzw. Kürzung dieses steuerfreien Betrags bei höheren Einkommen der steuerpflichtigen Person angepasst, wobei auch die Einkünfte des Ehegatten/der Ehegattin berücksichtigt werden.
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der Beitragssatz zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer von bisher 4 % auf 5 % des Bruttogehalts (für Selbständige von 15 % auf 16 %). Bei Arbeitnehmern mit einer Behinderung erhöht sich der Beitragssatz von 2 % auf 2,5 % (für Selbständige von 7,5 % auf 8 %).
Die Änderungen betreffen auch den Lohnbereich. Der Mindestlohn wird seit dem 1. Januar 2026 durch einen gesetzlichen Automatismus auf dem Niveau von 60 % des Durchschnittslohns festgelegt. Er stieg auf 915 Euro monatlich, was einem Anstieg von 99 Euro im Jahresvergleich entspricht. An den Mindestlohn sind auch die Lohnzuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Wochenenden gekoppelt, die sich ab 2026 somit automatisch erhöhen.
Auf Grundlage der Daten des Statistischen Amtes der Slowakischen Republik wurde für den Monat September 2025 die Voraussetzung für eine Erhöhung der Verpflegungssätze erfüllt. Dementsprechend wurden ab dem 01.12.2025 auf Basis der veröffentlichten Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik Nr. 280/2025 die Verpflegungssätze wie folgt angepasst:
Verpflegungssätze bei Inlandsdienstreisen:
Die Änderung der Verpflegungssätze wirkt sich direkt auf die vom Arbeitgeber gemäß Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) bzw. einschlägigen Sondervorschriften zu gewährenden Essenszuschüsse aus. Ab dem 1. Dezember 2025 beträgt der Mindestwert eines Essensgutscheins 6,98 €.
Der Mindestbeitrag des Arbeitgebers zum Essensgutschein beträgt ab dem 1. Dezember 2025 3,84 €, der maximale Arbeitgeberanteil liegt bei 5,12 € (55 % von 6,98 €).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurden des Weiteren die Sätze der Kilometerpauschale (sog. Kilometergeld) für die Nutzung von Privatfahrzeugen zu Dienstzwecken angehoben. Bei Personenkraftwagen (PKW) stieg die Pauschale auf 0,313 EUR/km (von zuvor 0,296 EUR) und bei zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen sowie Quads auf 0,090 EUR/km (von zuvor 0,085 EUR).
Ab dem 30. Januar 2026 wurden durch die Maßnahme des Finanzministeriums der SR Nr. 9/2026 Z. z. neue, besondere (und höhere ) Auslandsverpflegungssätze eingeführt – ausschließlich für mobile Beschäftigte im Straßenverkehr ( Fahrer u. a.) und für ausgewählte Länder. Für alle anderen Fälle bleiben die bisherigen Verpflegungssätze auf Auslandsdienstreisen unverändert und gelten weiterhin seit 2013 (!). Nachfolgend präsentieren wir einen schnellen Vergleich der Verpflegungssätze für Fahrer gemäß der ‚alten‘ und ‚neuen‘ Gesetzgebung für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik.
Verpflegungspauschalen für Fahrer im Straßentransport bei Auslandsdienstreisen: