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Steuersanktionen werden verschärft

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Ab 2026 ändern sich die Regeln für die Verhängung von Geldbußen. Deren Mindest- und Höchstbeträge werden erhöht.

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Am 1. Januar 2026 trat eine Novelle der Abgabenordnung in Kraft, die das Sanktionssystem für Verstöße gegen die Steuerpflichten grundlegend ändert. Die Änderungen betreffen praktisch alle grundlegenden Pflichten gemäß dem Gesetz, darunter:
 

  1. Nichtabgabe der Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist oder innerhalb der vom Steuerverwalter festgelegten Frist;
  2. Nichterfüllung der Registrierungspflicht;
  3. Nichterfüllung der Meldepflicht;
  4. Nichterfüllung der durch die Entscheidung des Steuerverwalters auferlegten Pflicht oder der nicht monetären Pflicht gemäß der Abgabenordnung oder besonderen Vorschriften.
     

🔍 Erhöhung der Mindeststrafe

Die Novelle erhöht alle Untergrenzen der allgemeinen Strafen von 30 Euro und 60 Euro auf einheitlich 100 Euro.
 

🔍 Erhöhung der Obergrenzen für Strafen
 

Neu gelten folgende Höchststrafen:
 

  1. Nichtabgabe der Steuererklärung: Strafe bis zu 30.000 Euro bzw. bis zu 60.000 Euro bei Aufforderung durch den Steuerverwalter
  2. Nichteinhaltung der Registrierungspflicht: bis zu 30.000 Euro
  3. Nichterfüllung der Meldepflicht, der durch eine Entscheidung auferlegten Pflicht oder einer anderen nicht monetären Pflicht (einschließlich z. B. der Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation): bis zu 10.000 Euro
     

Die neuen Sätze gelten nur für Verstöße, die nach dem 31. Dezember 2025 begangen werden. Wurde der Verstoß noch im Jahr 2025 begangen, wird die Geldbuße nach den ursprünglichen Höchstbeträgen verhängt, auch wenn die Entscheidung erst im Jahr 2026 ergeht.
 

🔍 Neuer Anreizmechanismus
 

Die Novelle führt auch eine Ermäßigung der Geldbuße für diejenigen ein, die die Steuer im Falle einer Steuerfestsetzung oder einer Steuerdifferenz (z. B. nach einer Steuerprüfung) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung im Festsetzungsverfahren entrichten. In diesem Fall wird die Geldbuße auf zwei Drittel ihres festgesetzten Betrags reduziert.
 

Diese Regelung gilt erstmals für Bescheide, die nach dem 31.12.2025 zugestellt werden.
 

Wir bei TPA helfen Ihnen gerne dabei, Ihre steuerlichen Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen.

TPA TAX, s.r.o.

TPA Slovakia gehört zu den führenden Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Unternehmensberatungsfirmen in der Slowakei.
Wir sind seit 2001 in der Slowakei tätig, wo wir mittlerweile mehr als 70 Angestellte beschäftigen. Unsere Büros befinden sich in Bratislava und in Košice.
Durch die Allianzpartnerschaft mit dem Baker Tilly International Netzwerk sind die zwölf Länder der eigenständigen TPA Gruppe weltweit bestens vernetzt und können in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt hochqualitative Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
Das Baker Tilly International Netzwerk besteht aktuell aus 122 unabhängigen Mitgliedern in 146 Ländern mit insgesamt über 30.000 Mitarbeitern und 742 Büros und zählt mit diesem Angebot zu den „Top Ten“ der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke.

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