Am 1. Januar 2026 trat eine Novelle der Abgabenordnung in Kraft, die das Sanktionssystem für Verstöße gegen die Steuerpflichten grundlegend ändert. Die Änderungen betreffen praktisch alle grundlegenden Pflichten gemäß dem Gesetz, darunter:
- Nichtabgabe der Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist oder innerhalb der vom Steuerverwalter festgelegten Frist;
- Nichterfüllung der Registrierungspflicht;
- Nichterfüllung der Meldepflicht;
- Nichterfüllung der durch die Entscheidung des Steuerverwalters auferlegten Pflicht oder der nicht monetären Pflicht gemäß der Abgabenordnung oder besonderen Vorschriften.
🔍 Erhöhung der Mindeststrafe
Die Novelle erhöht alle Untergrenzen der allgemeinen Strafen von 30 Euro und 60 Euro auf einheitlich 100 Euro.
🔍 Erhöhung der Obergrenzen für Strafen
Neu gelten folgende Höchststrafen:
- Nichtabgabe der Steuererklärung: Strafe bis zu 30.000 Euro bzw. bis zu 60.000 Euro bei Aufforderung durch den Steuerverwalter
- Nichteinhaltung der Registrierungspflicht: bis zu 30.000 Euro
- Nichterfüllung der Meldepflicht, der durch eine Entscheidung auferlegten Pflicht oder einer anderen nicht monetären Pflicht (einschließlich z. B. der Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation): bis zu 10.000 Euro
Die neuen Sätze gelten nur für Verstöße, die nach dem 31. Dezember 2025 begangen werden. Wurde der Verstoß noch im Jahr 2025 begangen, wird die Geldbuße nach den ursprünglichen Höchstbeträgen verhängt, auch wenn die Entscheidung erst im Jahr 2026 ergeht.
🔍 Neuer Anreizmechanismus
Die Novelle führt auch eine Ermäßigung der Geldbuße für diejenigen ein, die die Steuer im Falle einer Steuerfestsetzung oder einer Steuerdifferenz (z. B. nach einer Steuerprüfung) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung im Festsetzungsverfahren entrichten. In diesem Fall wird die Geldbuße auf zwei Drittel ihres festgesetzten Betrags reduziert.
Diese Regelung gilt erstmals für Bescheide, die nach dem 31.12.2025 zugestellt werden.
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TPA TAX, s.r.o.
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