KI-Monitoring als Form der systematischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Einsatz Künstlicher Intelligenz bei der Überwachung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern verändert grundlegend den Charakter der Verarbeitung personenbezogener Daten. Während traditionelle Formen der Kontrolle eine begrenzte und zweckgebundene Verarbeitung darstellen (z. B. Arbeitszeiterfassung oder Kontrolle der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten), ermöglichen KI-Systeme eine kontinuierliche Verarbeitung großer Datenmengen, deren Kombination und Auswertung im Zeitverlauf.
Dabei handelt es sich nicht nur um die Erfassung einzelner Arbeitsvorgänge, sondern um die Erstellung komplexer Datenmuster des Verhaltens eines Arbeitnehmers. Das Ergebnis ist ein Profil, das nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Zuverlässigkeit, Arbeitsgewohnheiten oder eine prädiktive Bewertung zukünftigen Verhaltens umfassen kann. Aus Sicht des Datenschutzes handelt es sich um eine systematische und umfangreiche Verarbeitung von Daten, die bereits ihrer Natur nach ein hohes Risiko für die Rechte der betroffenen Personen darstellt.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stellt Profiling jede Form der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die der Bewertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person dient. Das KI-Monitoring von Arbeitnehmern erfüllt diese Definition in der Regel, da sein Zweck die Bewertung der Arbeitsleistung, des Verhaltens oder die Vorhersage von Risiken ist.
Die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP29) und anschließend des Europäischen Datenschutzausschusses führen ausdrücklich aus, dass die systematische Überwachung von Arbeitnehmern einschließlich Verhaltensbewertung und Scoring zu den Verarbeitungsvorgängen mit hohem Risiko gehört, die besondere Sorgfalt erfordern. Profiling im Beschäftigungskontext ist insbesondere deshalb problematisch, weil es in einem Umfeld erheblicher Machtungleichgewichte stattfindet, in dem die tatsächliche Freiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt ist.
Der kritischste Aspekt des KI-Monitorings ist seine Verknüpfung mit automatisierter Entscheidungsfindung. KI-Systeme ermöglichen es, die Bewertung des Verhaltens eines Arbeitnehmers an einen Algorithmus zu delegieren, dessen Ergebnisse anschließend bei Entscheidungen über Vergütung, Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet werden.
Gemäß Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung ist eine ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhende Entscheidungsfindung, die rechtliche Wirkung entfaltet oder die betroffene Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, grundsätzlich unzulässig. Im Arbeitsumfeld sind solche Wirkungen praktisch unvermeidbar, da Entscheidungen die wirtschaftliche Stellung und die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers beeinflussen. Auch eine teilweise Einbindung eines Menschen in den Entscheidungsprozess bleibt dabei häufig lediglich formaler Natur, was Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Einhaltung dieses Verbots aufwirft.
Einer der grundlegenden Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung ist auch die Transparenz der Verarbeitung. Beim KI-Monitoring stößt dieser jedoch an seine Grenzen. Komplexe algorithmische Modelle, insbesondere solche, die auf maschinellem Lernen beruhen, sind für den Arbeitnehmer praktisch nicht nachvollziehbar. Die Bereitstellung einer allgemeinen Beschreibung der Funktionsweise des Systems erzeugt daher häufig lediglich eine Illusion von Informiertheit, die nicht geeignet ist, eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.
Aus Sicht des Datenschutzes entsteht somit eine erhebliche Disproportion zwischen der formalen Erfüllung der Informationspflichten und der tatsächlichen Fähigkeit des Arbeitnehmers, die Verarbeitung seiner Daten zu verstehen.
Mit der Annahme des AI Act wird der Schutz personenbezogener Daten auch außerhalb des Rahmens der Datenschutz-Grundverordnung gestärkt. KI-Systeme, die zur Überwachung und Bewertung von Arbeitnehmern eingesetzt werden, werden ausdrücklich als Hochrisikosysteme eingestuft, was die Verpflichtung zur Implementierung strenger Maßnahmen des Risikomanagements, zur Gewährleistung menschlicher Aufsicht und zur Minimierung von Eingriffen in Grundrechte bedeutet.
Der AI Act bestätigt damit indirekt die Schlussfolgerung, dass KI-Monitoring nicht ausschließlich durch die Brille arbeitsrechtlicher Befugnisse des Arbeitgebers zu bewerten ist, sondern vor allem als risikobehaftete Verarbeitung personenbezogener Daten, die eine verstärkte Regulierung erfordert.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Verhältnismäßigkeit das zentrale Kriterium. KI-Monitoring ermöglicht eine kumulative Erhebung und Kombination von Daten, die die Intensität des Eingriffs erheblich erhöht. Auch die Verarbeitung einzelner, auf den ersten Blick harmloser Daten kann in ihrer Gesamtheit zur Erstellung eines detaillierten Arbeitnehmerprofils führen.
Die Grundsätze der Datenminimierung und der Zweckbindung gewinnen daher im Kontext der KI entscheidende Bedeutung, wobei in vielen Fällen das legitime Ziel der Leistungsüberwachung durch weniger eingriffsintensive Mittel erreicht werden kann.
Schlussfolgerung
Die Überwachung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern mittels Künstlicher Intelligenz stellt eine der anspruchsvollsten Belastungsproben für das System des Datenschutzes dar. Der Übergang von einfacher Überwachung zu systematischem Profiling und automatisierter Entscheidungsfindung verändert die Natur des Eingriffs in die Privatsphäre grundlegend.
Die Grenze zwischen zulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten und unzulässigem Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers verschiebt sich im Falle des KI-Monitorings in Richtung eines strengeren Schutzes. Die Datenschutz-Grundverordnung und der AI Act signalisieren dabei, dass der Schutz der Privatsphäre im Arbeitsumfeld nicht mehr allein auf traditionellen Kontrollmechanismen beruhen kann, sondern einen neuen, deutlich risikoorientierten Ansatz erfordert.
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