EuGH-Urteil zur (Nicht)Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen von der MwSt
Nach dem Urteil des EuGH ist einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen Empfänger geliefert wurden, der in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist.