Bei Beratungsleistungen reicht eine Rechnung allein unter Umständen nicht aus – Gerichte und Steuerpraxis betonen den tatsächlichen Inhalt der Leistung
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof der Slowakischen Republik befasste sich im Februar 2025 mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei Beratungsleistungen, die laufend und ohne eindeutig greifbares materielles Ergebnis erbracht wurden. Die Entscheidung bestätigt einen Trend, der in Steuerprüfungen bereits seit längerer Zeit ersichtlich ist: Bei „immateriellen“ Leistungen werden zunehmend nicht nur der Inhalt der Rechnung und des Vertrags, sondern auch die Frage geprüft, ob der Steuerpflichtige den Ablauf und den Umfang der erbrachten Leistungen tatsächlich nachweisen kann. Dieser Ansatz ist dabei nicht nur für die Umsatzsteuer relevant, sondern auch für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, einschließlich konzerninterner Dienstleistungen im Bereich der Verrechnungspreise.